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Standortförderung

Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)

Innovation fördern. Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) unterstützt Unternehmen im Kanton Luzern bei Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation. Der Beitrag stärkt die Innovationskraft der Luzerner Wirtschaft und trägt dazu bei, den Kanton Luzern als attraktiven Unternehmens- und Innovationsstandort weiterzuentwickeln. Der LIB ist branchenneutral ausgestaltet und steht allen Unternehmen offen, welche die Förderkriterien erfüllen. Förderberechtigt sind Grundlagen- und industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisations- und Prozessvorhaben sowie bestimmte klinische Studien.

Das Handbuch Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) bildet die Dokumentation zum LIB. Es regelt Gegenstand, Förderkriterien, zeitlichen Rahmen, Berechnungsgrundlagen sowie das ordentliche Verfahren.

Gesuche müssen bis spätestens am 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres eingereicht werden. Für die Beitragsjahre 2026 und 2027 gilt eine Frist bis zum 31. Januar 2027.

 

Aktuell: Webinar zum Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)

Im Webinar erfahren Sie, um was es sich beim LIB handelt und wie dieser beantragt werden kann.



Häufige Fragen zum Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)

  • Was ist der Luzerner Innovationsbeitrag?

    Der LIB ist ein Förderinstrument des Kantons Luzern für Unternehmen mit Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation. Förderberechtigt sind Grundlagen- und industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisations- und Prozessvorhaben sowie bestimmte klinische Studien.

    Der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) ist ein Anreizinstrument für Investitionen in Forschung und Entwicklung. Unternehmen, die innovativ tätig sind, sollen Förderbeiträge beantragen können. Die Förderung von Innovation erzeugt einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen, unterstützt die Innovationstätigkeit bereits ansässiger Unternehmen und erhöht die Standortattraktivität für neue Unternehmen.

    Der Beitrag bemisst sich anhand der förderberechtigten Aufwendungen eines Unternehmens. Die Höhe des Beitrags wird auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der eingereichten Nachweise ermittelt.

  • Welche Rolle spielt der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)?

    Innovation ist ein relevanter Standortfaktor, bei dem der Kanton Luzern bisher unterdurchschnittlich abschneidet und Aufholpotential hat. Mit dem Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) soll die Innovationskraft gestärkt werden, indem Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden.
  • Wer kann ein Gesuch einreichen?

    Förderberechtigt sind Unternehmen oder Zweigniederlassungen, die:

    • im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen sind,
    • über eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz – also eigene Räumlichkeiten und Personal – im Kanton Luzern verfügen,
    • nachhaltiges Wirtschaften nachweisen können,
    • über eine ordentlich geprüfte Buchführung verfügen.

  • Was bedeutet ein ordentlich revidierter Jahresabschluss?

    Ein «ordentlich revidierter Jahresabschluss» bedeutet, dass ein Revisionsstellenbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens oder eines zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG, SR 221.302) vorliegt, wonach die Jahresrechnung gemäss Art. 727 und 728 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe. 

  • Was bedeutet ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften?

    Ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften bedeutet, dass eine kompakte Übersicht (2 bis 3 Seiten) über die Nachhaltigkeitsbelange des Unternehmens vorliegt, die beispielweise folgende Punkte abdeckt:

    • Übersicht über das Unternehmen und seine Nachhaltigkeitspraktiken
    • Ausführungen über den Energieverbrauch, die Ressourcennutzung und die Treibhausgasemissionen
    • Ausführungen über die Reduktionsziele (beispielsweise Umstellung auf Ökostrom, Massnahmen zur Energieeffizienz, Installation von PV-Anlagen)
    • Ausführungen über die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft sowie die faire Entlöhnung unabhängig des Geschlechts
    • Ausführungen über Massnahmen gegen Korruption und Bestechung
    • Ausführungen über die Nachvollziehbarkeit der Lieferkette

    Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR oder eines gleichwertigen, ausländischen Standards erfüllt die Anforderungen ebenfalls.

  • Welche Tätigkeiten und Massnahmen werden mit dem LIB gefördert?

    Es werden Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert. Die Begriffe orientieren sich an den Definitionen der EU-Vorschriften zum Beihilferecht und umfassen unter anderem:

    • Grundlagenforschung,
    • industrielle Forschung,
    • experimentelle Entwicklung,
    • Organisations- und Prozessinnovation,
    • Klinische Studien
    • sowie damit zusammenhängende Management- und Unterstützungsaufgaben. 

    Managementaufgaben bedeuten Planung, Steuerung und Kontrolle aller Aktivitäten im Zusammenhang mit den förderberechtigten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten. Unmittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die Forschung, Entwicklung und Innovation ermöglichen und direkt unterstützen. Mittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Forschung, Entwicklung und Innovation dienen, jedoch für deren reibungslosen Ablauf essenziell sind. Es muss ein minimaler Konnex zwischen den Unterstützungsaufgaben und den förderberechtigten Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation bestehen.

  • Können auch Start-ups gefördert werden?

    Ja. Start-ups und neu gegründete Unternehmen können förderberechtigt sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

  • Welche Branchen können unterstützt werden?

    Der LIB ist branchenneutral ausgestaltet und steht Unternehmen aller Branchen offen.

  • Basierend auf welchen Werten wird der LIB ermittelt?

    Der LIB wird als Prozentsatz der Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstigen Aufwendungen ermittelt, die in direktem Zusammenhang mit den förderberechtigten Tätigkeiten und Massnahmen stehen. Der Prozentsatz wird durch den Regierungsrat in der Verordnung festgelegt. Die Aufwendungen werden im Grundsatz auf Basis der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Obligationenrecht (handelsrechtlicher Abschluss) ermittelt.

    Investitionsaufwendungen umfassen planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen, die unmittelbar für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen eingesetzt werden. Unter Auftragsforschungsaufwendungen fallen Aufwendungen für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen, die an Dritte ausgelagert werden. 

    Als sonstige Aufwendungen qualifizieren namentlich 

    • Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien wie auch Aufwendungen für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe
    • Verbrauchsmaterialien (bspw. Proberöhrchen, Handschuhe, Reinigungsmittel), die nicht aktiviert und direkt erfolgswirksam erfasst werden 
    • Unmittelbare Unterstützungsaufgaben, namentlich im Bereich der Anmeldung, des Schutzes und der Verteidigung von Patenten und anderen Immaterialgütern durch Dritte

    Nicht berücksichtigungsfähige sonstige Aufwendungen sind namentlich Lizenzgebühren sowie Finanzierungskosten und direkte Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuern).

  • Für welchen Zeitraum kann ein LIB ersucht werden?

    Förderberechtigte Unternehmen können für jedes Kalenderjahr ein Gesuch um den LIB stellen. Die Bemessung erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis der Jahresrechnung des Geschäftsjahres, das dem betreffenden Kalenderjahr um zwei Jahre vorausgeht und in diesem endet.

    Weil die Gesetzesänderung erst spät im Jahr 2026 in Kraft getreten ist (1. Oktober 2026), ist die Eingabefrist für das Beitragsjahr 2026 auf den 31. Januar 2027 gesetzt (gleiche Frist wie für das Beitragsjahr 2027). Die folgenden Termine gelten:

    Beitragsjahr 2026:

    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024
    - Gesuchstellung seit dem 1. Oktober 2026 und ausnahmsweise bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2027: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2025
    - Gesuchstellung ebenfalls seit dem 1. Oktober 2026 und bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2028: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2026
    - Gesuchstellung ab dem 1. Oktober 2027 und bis zum 31. Januar 2028
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2028

  • Wie wird der LIB berechnet?

    Die Berechnung des LIB erfolgt in mehreren Schritten. Erst wird der Bruttobetrag über die Multiplikation der massgebenden Aufwendungen (Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstige Aufwendungen) mit den Beitragssätzen erhoben. Danach werden die Abzüge (allfällige Steuerersparnisse aufgrund steuerlicher Innovationsförderung und sonstigen Finanzhilfen) berechnet. Danach folgen allfällige Korrekturen – also Anpassungen durch die Dienststelle rawi im Rahmen der Prüfung hinsichtlich des Bruttobetrags oder der Abzüge. Hieraus ergibt sich der Nettobetrag. Übersteigen alle beantragten Förderbeiträge in der Summe die zur Verfügung stehenden Mittel, müssen die Gesuche aller Unternehmen anteilig reduziert werden. Entsprechend kann eine allfällige Kürzung am Nettobetrag erfolgen. Hieraus ergibt sich am Ende der Betrag des gewährten LIB.
  • Wie wird der LIB ausbezahlt?

    Der LIB kann in Form einer direkten Auszahlung, einer erstattungsfähigen Steuergutschrift oder einer nicht-erstattungsfähigen Steuergutschrift gewährt werden. Das gesuchstellende Unternehmen kann im Gesuchsformular den Wunsch äussern, in welcher Form es den LIB erhalten möchte. Die Dienststelle rawi kommt grundsätzlich diesem Wunsch nach, kann aber in begründeten Einzelfällen von diesem Wunsch abweichen.

    Bei einer direkten Auszahlung erhält das gesuchstellende Unternehmen auf Basis der Verfügung eine unmittelbare Geldüberweisung in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank.

    Bei einer erstattungsfähigen Steuergutschrift (Qualified Refundable Tax Credit, QRTC) erhält das gesuchstellende Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Reduktion der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern Luzern (Gewinn- und Kapitalsteuern) maximal im Umfang der gewährten Steuergutschrift. Eine Reduktion der geschuldeten direkten Bundessteuer und anderer Steuern und Abgaben ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem gesuchstellenden Unternehmen nach vier Jahren zwingend in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank ausbezahlt.

    Eine nicht-erstattungsfähige Steuergutschrift ist identisch mit einer erstattungsfähigen Steuergutschrift mit der Ausnahme, dass eine Auszahlung nach vier Jahren nicht möglich ist. Darunter kann beispielsweise eine Steuergutschrift fallen, die die Voraussetzungen als Qualified Tax Incentive (QTI) erfüllen.

  • Welche Fristen gelten?

    Gesuche müssen bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres eingereicht werden. Für die Beitragsjahre 2026 und 2027 gilt eine Frist bis zum 31. Januar 2027. Es können auch für beide Beitragsjahre Gesuche eingereicht werden.

  • Worin unterscheidet sich der Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) vom LIB?

    Mit der Steuergesetzrevision 2025 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, einen Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) einzuführen. Bei Unternehmen, die von der OECD-Mindeststeuer betroffen sind, wird dieser Steuerabzug jedoch teilweise oder vollständig neutralisiert (vorbehältlich Substance-based Tax Incentive Safe Harbor). Sie müssen 15 Prozent Steuern auf ihren Gewinn bezahlen. Dagegen können mit dem LIB Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden. Es können nicht beide Instrumente gleichzeitig genutzt werden.

  • Welche Innovationen werden gefördert?

    Gefördert werden unter anderem Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisationsinnovation, Prozessinnovation und klinische Studien.

  • Werden reine Marketing- oder Verkaufsaktivitäten gefördert?

    Nein. Marketing-, Verkaufs- und andere Routinetätigkeiten ohne Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationscharakter sind grundsätzlich nicht förderberechtigt.

  • Werden bestehende Softwarelösungen oder Standard-KI-Tools gefördert?

    Die blosse Nutzung bestehender Software oder Standardlösungen genügt in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob das Unternehmen selbst innovative Technologien oder Methoden entwickelt.

  • Muss mein Unternehmen Gewinn erzielen?

    Nein. Ein steuerbarer Gewinn ist keine Voraussetzung für die Förderung.

  • Besteht ein Anspruch auf den LIB?

    Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, können die Beiträge anteilig gekürzt werden.

  • Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen?

    Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz über die Standortförderung und Regionalpolitik (StaReG), in der zugehörigen Verordnung (StaReV) sowie im Handbuch Luzerner Innovationsbeitrag LIB.

Kontakt

Haben Sie Fragen zum Luzerner Innovationsbeitrag?

Die Dienststelle rawi unterstützt Sie gerne unter innovationsbeitrag@lu.ch.