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Standortförderung

Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)

Innovation ist ein relevanter Standortfaktor, bei dem der Kanton Luzern bisher unterdurchschnittlich abgeschnitten hat und Aufholpotenzial aufweist. Nebst der Massnahme "Förderung Startup- & Innovationsökosystem" soll hier insbesondere der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) Gegensteuer geben.

Der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) ist ein Anreizinstrument für Investitionen in Forschung und Entwicklung. Unternehmen, die innovativ tätig sind, sollen Förderbeiträge beantragen können. Die Förderung von Innovation erzeugt einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen, unterstützt die Innovationstätigkeit bereits ansässiger Unternehmen und erhöht die Standortattraktivität für neue Unternehmen.

Der Luzerner Innovationsbeitrag steht allen im kantonalen Handelsregister eingetragenen Unternehmen offen, die im Kanton Luzern wirtschaftlich tätig sind und nachhaltiges Wirtschaften sowie eine verlässliche Buchführung in einem ordentlichen Revisionsverfahren nachweisen können.

Vorbehaltlich der Volksabstimmung über das Gesetz zur Wirtschaftsförderung und Regionalpolitik können Gesuche voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2026 eingereicht werden. Informationen zum Gesuch und den einzureichenden Unterlagen werden – bei einem zustimmenden Abstimmungsergebnis – zeitnah nach der Volksabstimmung auf www.standortfoerderung.lu.ch publiziert werden.

 

Häufige Fragen zum Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)

  • Welche Rolle spielt der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)?

    Innovation ist ein relevanter Standortfaktor, bei dem der Kanton Luzern bisher unterdurchschnittlich abschneidet und Aufholpotential hat. Mit dem Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) soll die Innovationskraft gestärkt werden, indem Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden.
  • Wem steht der LIB offen?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB steht allen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit wirtschaftlicher Präsenz – also mit Personal und Räumlichkeiten – im Kanton Luzern offen. Dies unabhängig von Branche, Unternehmensgrösse, Rechtsform oder steuerbarem Gewinn. Voraussetzung ist ein ordentlich revidierter Jahresabschluss sowie ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften.

    Ein ordentlich revidierter Jahresabschluss bedeutet, dass ein Revisionsstellenbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens oder eines zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG, SR 221.302) vorliegt, wonach die Jahresrechnung gemäss Art. 727 und 728 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.

    Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.

    Ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften bedeutet, dass eine kompakte Übersicht (2 bis 3 Seiten) über die Nachhaltigkeitsbelange des Unternehmens vorliegt, die beispielweise folgende Punkte abdeckt:

    • Übersicht über das Unternehmen und seine Nachhaltigkeitspraktiken
    • Ausführungen über den Energieverbrauch, die Ressourcennutzung und die Treibhausgasemissionen
    • Ausführungen über die Reduktionsziele (bspw. Umstellung auf Ökostrom, Massnahmen zur Energieeffizienz, Installation von PV-Anlagen)
    • Ausführungen über die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft sowie die faire Entlöhnung unabhängig des Geschlechts
    • Ausführungen über Massnahmen gegen Korruption und Bestechung
    • Ausführungen über die Nachvollziehbarkeit der Lieferkette

    Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR oder eines gleichwertigen, ausländischen Standards erfüllt die Anforderungen ebenfalls.

  • Welche Tätigkeiten und Massnahmen werden mit dem LIB gefördert?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Es werden Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert. Die Begriffe orientieren sich an den Definitionen der EU-Vorschriften zum Beihilferecht und umfassen unter anderem Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisations- und Prozessinnovation, Klinische Studien sowie damit zusammenhängende Management- und Unterstützungsaufgaben. 

    Managementaufgaben bedeuten Planung, Steuerung und Kontrolle aller Aktivitäten im Zusammenhang mit den förderberechtigten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten. Unmittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die Forschung, Entwicklung und Innovation ermöglichen und direkt unterstützen. Mittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Forschung, Entwicklung und Innovation dienen, jedoch für deren reibungslosen Ablauf essenziell sind. Es muss ein minimaler Konnex zwischen den Unterstützungsaufgaben und den förderberechtigten Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation bestehen.

  • Basierend auf welchen Werten wird der LIB ermittelt?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB wird als Prozentsatz der Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstigen Aufwendungen ermittelt, die in direktem Zusammenhang mit den förderberechtigten Tätigkeiten und Massnahmen stehen. Der Prozentsatz wird durch den Regierungsrat in der Verordnung festgelegt. Die Aufwendungen werden im Grundsatz auf Basis der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Obligationenrecht (handelsrechtlicher Abschluss) ermittelt.

    Investitionsaufwendungen umfassen planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen, die unmittelbar für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen eingesetzt werden. Unter Auftragsforschungsaufwendungen fallen Aufwendungen für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen, die an Dritte ausgelagert werden. 

    Als sonstige Aufwendungen qualifizieren namentlich 
    - Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien wie auch Aufwendungen für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe
    - Verbrauchsmaterialien (bspw. Proberöhrchen, Handschuhe, Reinigungsmittel), die nicht aktiviert und direkt erfolgswirksam erfasst werden. 
    - Unmittelbare Unterstützungsaufgaben, namentlich im Bereich der Anmeldung, des Schutzes und der Verteidigung von Patenten und anderen Immaterialgütern durch Dritte.

    Nicht berücksichtigungsfähige sonstige Aufwendungen sind namentlich Lizenzgebühren so-wie Finanzierungskosten und direkte Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuern).

  • Für welchen Zeitraum kann ein LIB ersucht werden?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Förderberechtigte Unternehmen können für jedes Kalenderjahr ein Gesuch um den LIB stellen. Die Bemessung erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis der Jahresrechnung des Geschäftsjahres, das dem betreffenden Kalenderjahr um zwei Jahre vorausgeht und in diesem endet.

    Weil die Gesetzesänderung erst spät im Jahr 2026 in Kraft treten dürfte (1. Oktober), gibt es zu den ersten zwei Beitragsjahren (2026 und 2027) folgende Termine zu beachten:

    Beitragsjahr 2026: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024
    - Gesuchstellung ausnahmsweise bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2027: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2025
    - Gesuchstellung ebenfalls bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2028: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2026
    - Gesuchstellung bis zum 31. Januar 2028
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2028

  • Wie wird der LIB berechnet?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Die Berechnung des LIB erfolgt in mehreren Schritten. Erst wird der Bruttobetrag über die Multiplikation der massgebenden Aufwendungen (Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstige Aufwendungen) mit den Beitragssätzen erhoben. Danach werden die Abzüge (allfällige Steuerersparnisse aufgrund steuerlicher Innovationsförderung und sonstigen Finanzhilfen) berechnet. Danach folgen allfällige Korrekturen – also Anpassungen durch die Dienststelle rawi im Rahmen der Prüfung hinsichtlich des Bruttobetrags oder der Abzüge. Hieraus ergibt sich der Nettobetrag. Übersteigen alle beantragten Förderbeiträge in der Summe die zur Verfügung stehenden Mittel, müssen die Gesuche aller Unternehmen anteilig reduziert werden. Entsprechend kann eine allfällige Kürzung am Nettobetrag erfolgen. Hieraus ergibt sich am Ende der Betrag des gewährten LIB.
  • Wie wird der LIB ausbezahlt?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB kann in Form einer direkten Auszahlung, einer erstattungsfähigen Steuergutschrift oder einer nicht-erstattungsfähigen Steuergutschrift gewährt werden. Eine Kombination verschiedener Formen ist nicht möglich. Das gesuchstellende Unternehmen kann im Gesuchsformular den Wunsch äussern, in welcher Form es den LIB erhalten möchte. Die Dienststelle rawi kommt grundsätzlich diesem Wunsch nach, kann aber in begründeten Einzelfällen von diesem Wunsch abweichen.

    Bei einer direkten Auszahlung erhält das gesuchstellende Unternehmen auf Basis der Einzel-verfügung eine unmittelbare Geldüberweisung in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank.

    Bei einer erstattungsfähigen Steuergutschrift (Qualified Refundable Tax Credit, QRTC) erhält das gesuchstellende Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Reduktion der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern Luzern (Gewinn- und Kapitalsteuern) maximal im Umfang der gewährten Steuergutschrift. Eine Reduktion der geschuldeten direkten Bundessteuer und anderer Steuern und Abgaben ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem gesuchstellenden Unternehmen nach vier Jahren zwingend in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank ausbezahlt.

    Eine nicht-erstattungsfähige Steuergutschrift ist identisch mit einer erstattungsfähigen Steuergutschrift mit der Ausnahme, dass eine Auszahlung nach vier Jahren nicht möglich ist. Darunter kann beispielsweise eine Steuergutschrift fallen, die die Voraussetzungen als Qualified Tax Incentive (QTI) erfüllen.

  • Ab wann können Gesuche um den LIB gestellt werden?

    Vorbehaltlich der Volksabstimmung über das Gesetz zur Wirtschaftsförderung und Regionalpolitik können Gesuche voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2026 eingereicht werden. Die Frist endet am 31. Januar 2027. Informationen zum Gesuch und den einzureichenden Unterlagen werden – bei einem zustimmenden Abstimmungsergebnis – zeitnah nach der Volksabstimmung auf www.standortfoerderung.lu.ch publiziert werden.

  • Worin unterscheidet sich der Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) vom LIB?

    Mit der Steuergesetzrevision 2025 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, einen Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) einzuführen. Bei Unternehmen, die von der OECD-Mindeststeuer betroffen sind, wird dieser Steuerabzug jedoch teilweise oder vollständig neutralisiert (vorbehältlich Substance-based Tax Incentive Safe Harbor). Sie müssen 15 Prozent Steuern auf ihren Gewinn bezahlen. Dagegen können mit dem LIB Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden. Der LIB steht allen Unternehmen offen - auch denen, die von der Mindeststeuer betroffen sind. Die Vorlage sieht vor, dass ein Unternehmen nicht beide Instrumente gleichzeitig nutzen kann.

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Kontaktpersonen

Fragen zum Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) richten Sie bitte an innovationsbeitrag@lu.ch

Weitere Fragen:

Michael Rossi
Projektleiter
+41 41 228 43 95
E-Mail

Benjamin Häfliger
Abteilungsleiter Wirtschaftsentwicklung
+41 41 228 50 70
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